Satzung

Satzung des Fördervereins

der GEMEINSCHAFTSGRUNDSCHULE PORZ -MITTE, Hauptstraße 432, 51143 Köln

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1.1. Der Verein führt den Namen
„ FÖRDERVEREIN DER GEMEINSCHAFTSGRUNDSCHULE PORZ-MITTE e. V.“
§ 1.2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1.3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1.8. bis 31.7. des nächsten Jahres

§ 2 Zweck des Fördervereins

§ 2.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2.2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Städtischen
Gemeinschaftsgrundschule Hauptstraße (Porz-Mitte), zur Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und Förderung der
schulischen und außerschulischen Arbeit, der Wahrung der Interessen der
Gemeinschaftsgrundschule Hauptstraße (Porz-Mitte) und durch die außerunterrichtliche
Betreuung von Kindern der Gemeinschaftsgrundschule Hauptstraße (Porz-Mitte).

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1. Mitglieder können werden: – Elternpaare (geltend als ein Mitglied)
– natürliche Personen
– juristische Personen (ohne Stimmrecht)
§ 3.2. Der Beitritt muss schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber erklärt
werden, und zwar z.Hd. eines der in § 8 Abs. 3 genannten Vorstandsmitglieder. Der
geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 3.3. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft besteht bis auf Widerruf durch Vorstandsbeschluss oder
entsprechende Erklärung des Ehrenmitglieds. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 3.4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine natürliche Person zum/r
Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitz bedingt eine Mitgliedschaft oder
Ehrenmitgliedschaft. Der Ehrenvorsitz besteht bis auf Widerruf durch Vorstandsbeschluss,
entsprechende Erklärung des/r Ehrenvorsitzenden oder Tod des/r Ehrenvorsitzenden. Es
kann immer nur eine Person Ehrenvorsitzende(r) sein. Der/die Ehrenvorsitzende darf an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Er/Sie hat bei Vorstandsbeschlüssen allerdings kein
Stimmrecht.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und Beitragspflicht erlöschen:
 durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des
Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist
 zum Ende des Kalenderjahres, falls für das laufende Geschäftsjahr
kein vollständiger Beitrag bezahlt worden ist.
 durch Tod des Mitglieds
 durch Ausschluss eines Mitglieds aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche aufgrund der
Mitgliedschaft gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Spenden

§ 5.1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Mitgliederversammlung
festgesetzt (siehe § 6 Abs. 3).

§ 5.2. Zur Beschaffung der für die Erfüllung der Zwecke des Vereins nötigen Geldmittel wird
der Beitrag jährlich zum 30.10. erhoben.
§ 5.3. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, sind jederzeit willkommen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung und Ihre Zuständigkeit

§ 6.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (ausgenommen juristische Personen
§3.1) eine Stimme. Gäste ohne Stimmrecht können auf Beschluss des Vorstandes an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 6.2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes.
§ 6.3. Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl von bis zu zwei
Kassenprüfern, a)
(Kassenprüfer/-innen darf/dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.)
2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die Genehmigung
der Jahresrechnung, a)
3. die Entlastung des Vorstandes und der/des Kassenprüfers/-in, a)
4. die Bestellung der/des Kassenprüfers/-in, a)
5. die Änderung der Satzung, a)
6. die Auflösung des Vereins
7. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
über diese mit a) versehenen Punkte beschließt ausschließlich die
Jahreshauptversammlung.

§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

§ 7.1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes nach
Bedarf –mindestens einmal jährlich- an einem bestimmten Ort einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
verlangen. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, genügt das Verlangen von 10 Mitgliedern.
Innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung durch
den Vorsitzenden zur Jahreshauptversammlung einzuberufen.
§ 7.2. Alle Einladungen ergehen schriftlich mit mindestens zwei Wochen Frist unter
Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die
Einladung darf auch ausschließlich per Email erfolgen.
§ 7.3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
§ 7.4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit, mit
Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Zu diesen Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienen
Mitglieder erforderlich.
§ 7.5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handheben. Zur geheimen
Abstimmung genügt der Antrag von drei Mitgliedern.
§ 7.6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der
Vorsitzenden der Versammlung und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

§ 8.1. Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der Schriftführer/-in
3. dem/der Kassierer/-in des Fördervereins
4. dem/der Schulpflegschaftsvorsitzenden als geborenem Mitglied
5. dem/der Schulleiter/-in als geborenem Mitglied ohne Stimmrecht
6. Der Vorstand kann durch eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) ergänzt
werden.
7. Der Vorstand kann durch eine(n) Vertreter/-in der Lehrerschaft als Mitglied
ohne Stimmrecht ergänzt werden.
§ 8.2. Die Vorstandsmitglieder von 1. bis 3. und 6. werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglied 7. Wird
durch die Lehrerkonferenz gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Neu- bzw.
Wiederwahl.
§ 8.3. Der/die Vorsitzende, (der/die stellvertretende Vorsitzende), der/die Schriftführer/-in und
der/die Kassierer/-in des Fördervereins bilden den geschäftsführenden Vorstand, und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Verein
muss von mindestens zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten
werden.
§ 8.4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von
dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokoll führenden Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
§ 8.5. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragte(r) Vertreter/-in,
der/die Vorstandsmitglied im Sinne des § 8 (1) sein muss.
§ 8.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
§ 8.7. Der Vorstand kann bei Dringlichkeit auch außersitzlich per Umlaufbeschluss
beschließen.
§ 8.8. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 8.9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Kassengeschäfte

§ 9.1. Alle Kassengeschäfte des Vereins werden von der/dem Kassierer/-in geführt, der/die
im Falle der Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
wird.
§ 9.2. Der/die Kassierer/-in hat jährlich in der Hauptversammlung sowie auf Anforderung
durch den Vorstand einen Kassenbericht ab zu geben.
§ 9.3. Die Kasse wird jährlich vor der Jahreshauptversammlung von den Kassenprüfern
geprüft.
§ 9.4. Die Prüfer können auf Weisung des Vorstandes jederzeit die Kasse prüfen.
§ 9.5. Alle Kassengeschäfte werden über Konten hiesiger Banken abgewickelt.

§ 10 Verwendung der Einnahmen

§ 10.1. Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Über die
Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, unbeschadet der Rechte der
Mitgliederversammlung.
§ 10.2. Falls aus der Tätigkeit des Vereins sich ein Gewinn ergeben sollte, wächst dieser
dem Vermögen des Vereins zu. Eine Ausschüttung des Gewinns an die Mitglieder ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 10.3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Träger der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Hauptstraße (PorzMitte) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Gemeinschaftsgrundschule Hauptstraße (Köln-Porz) zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.05.1987 beschlossen und trat mit
diesem Tag in Kraft. (Satzungsänderungen gemäß der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung vom 30.05.94, 10.09.98, 25.10.00, 24.10.01, 19.05.04, 13.11.2007
und 28.11.2018)